Gesetz
zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG)
Vom 9. Dezember 2003


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Organisation, Zuständigkeit
(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde. Ihr werden diejenigen Dienstkräfte unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes).
(2) Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind Personalüberhangkräfte. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und die Dienstkräfte sind von der Zuordnung schriftlich zu unterrichten. Die Personalüberhangkräfte werden zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis.
(3) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Zuordnung zum Personalüberhang oder die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.

§ 2 Aufgabe
(1) Aufgabe der Behörde ist es, im gesamtstädtischen Interesse Berlins den Abbau des Personalüberhangs durch ein zentrales Personalüberhangmanagement zu fördern und die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegen der Behörde ausdrücklich
1. die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen,
2. die Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung,
3. die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient sich die Behörde der dienstrechtlich zulässigen Handlungsformen.
(3) Die Dienststellen des Landes Berlin melden dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unverzüglich die dauerhaft oder befristet besetzbaren Stellen sowie die für Übergangseinsätze geeigneten Aufgabengebiete.

§ 3 Übergangseinsätze
(1) Für den Übergangseinsatz bleibt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) Dienstbehörde oder Personalstelle. Sie kann einzelne dieser Aufgaben mit Ausnahme der Personalaktenführung auf den Einsatzbereich übertragen.
(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Personalüberhangkraft ist, wer im Einsatzbereich der Personalüberhangkraft für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) darf zur Erfüllung seiner in § 2 umschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeiten. Zulässig sind die Verarbeitung von Stammdaten zur Person, Angaben zum Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der Personalüberhangkräfte, zu ihren beruflichen Neigungen und Interessen, soweit letztere von den Personalüberhangkräften geäußert wurden, sowie von Angaben, die mit dem Vermittlungsprozess zusammenhängen (Vermittlungsmerkmale). Die Einrichtung einer automatisierten Datei ist zulässig. Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten durch andere Dienststellen des Landes Berlin oder externe Stellen ist unzulässig.
(2) Die mit der Vermittlung betrauten Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) haben die Funktion einer Personalwirtschaftsstelle.
(3) Für die Prüfung eines Übergangseinsatzes oder eines unbefristeten Einsatzes bei einer Dienststelle des Landes Berlin übermittelt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) dieser die erforderlichen personenbezogenen Daten der vom Vermittlungsbereich benannten Personalüberhangkräfte.
(4) Die Dienststellen des Landes Berlin teilen dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) das Ergebnis ihrer Personalauswahlentscheidung mit. Wird keine der benannten Personalüberhangkräfte ausgewählt, hat die Dienststelle dies anhand objektiver Kriterien zu begründen.
(5) Nach einer dauerhaften Vermittlung der Personalüberhangkraft in eine andere Dienststelle oder ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst werden die personenbezogenen Daten der Personalüberhangkraft in der automatisierten Datei gelöscht.
(6) Die Regelungen über die Datenverarbeitung durch die Personalstelle für Zwecke der Personalverwaltung bleiben unberührt.

§ 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Zentrales Personalüberhangmanagement einschließlich der Vermittlung, Fortbildung und Umschulung der Personalüberhangkräfte sowie der Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist; Dienstbehörde und Personalstelle für die dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zugeordneten Dienstkräfte.“

§ 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In der Landesbesoldungsordnung B der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe 3 die Amtsbezeichnung „Direktor des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)“ eingefügt.

§ 7 Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2003 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 99c eingefügt:

„§ 99c Sondervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
(1) Die erste Amtszeit des Personalrats beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) beginnt mit der konstituierenden Sitzung des in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2004 neu zu wählenden Personalrats. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen des Personalrats beim Stellenpool stattfinden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. § 23 Satz 1 und 3 sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 finden keine Anwendung.
(2) Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang unterliegt der Mitwirkung. Bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt der Personalrat der bisherigen Dienststelle mit. Bei der Versetzung von Dienstkräften, die vor Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, gilt für die Mitwirkung des Personalrats abweichend von § 84 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Frist von vier Wochen, die nicht verlängert werden kann.
(3) Der Personalrat beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt mit bei Übergangseinsätzen nach § 3 des Stellenpoolgesetzes mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet. Bei einem Übergangseinsatz mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet, bestimmt der Personalrat mit.“

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
„9. das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool),“.
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 16 werden die neuen Nummern 10 bis 17.

§ 8 Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
(1) An der Zuordnung und der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist die Frauenvertreterin der bisherigen Dienststelle zu beteiligen.
(2) Für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wird eine Frauenvertreterin gewählt. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des § 99c Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) geändert worden ist, entsprechend.
(3) Im Falle eines Übergangseinsatzes nach § 3 des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589), der bis zu zwölf Monate dauert, hat die Beteiligung der Frauenvertreterin spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zu erfolgen; die Maßnahme kann vorläufig angeordnet werden. Wird die Maßnahme innerhalb der Frist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so ist sie unverzüglich auszusetzen.“

2. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen der Zuordnung einer Dienstkraft zum Personalüberhang, der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und der Übergangseinsätze nach § 3 des Stellenpoolgesetzes wird die Maßnahme bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags, längstens jedoch 14 Tage nach Eingang der Beanstandung nach Absatz 2 bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats ausgesetzt.“

§ 9 Personalvertretungs- und gleichstellungsrechtliche Übergangsregelungen
(1) Für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats die Geschäfte vom Hauptpersonalrat wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Frauenvertreterin die Geschäfte von der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen wahrgenommen.

§ 10 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen.

§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit