Gesetz
zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG)
Vom 9. Dezember 2003
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Organisation, Zuständigkeit
(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist eine der
Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde. Ihr werden diejenigen
Dienstkräfte unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben
oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde
nicht mehr möglich ist. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
ist Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner
Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes).
(2) Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem
Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind Personalüberhangkräfte. Das
Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und die Dienstkräfte sind von
der Zuordnung schriftlich zu unterrichten. Die Personalüberhangkräfte werden zum
Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Die Versetzung
dient einem dienstlichen Bedürfnis.
(3) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Zuordnung zum
Personalüberhang oder die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren
statt.
§ 2 Aufgabe
(1) Aufgabe der Behörde ist es, im gesamtstädtischen Interesse Berlins den Abbau
des Personalüberhangs durch ein zentrales Personalüberhangmanagement zu fördern
und die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen
Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe obliegen der Behörde ausdrücklich
1. die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen,
2. die Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung,
3. die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von
Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden
Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung
(Einsatzbereich) erforderlich ist.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient sich die Behörde der dienstrechtlich
zulässigen Handlungsformen.
(3) Die Dienststellen des Landes Berlin melden dem Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unverzüglich die dauerhaft oder
befristet besetzbaren Stellen sowie die für Übergangseinsätze geeigneten
Aufgabengebiete.
§ 3 Übergangseinsätze
(1) Für den Übergangseinsatz bleibt das Zentrale Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) Dienstbehörde oder Personalstelle. Sie kann einzelne dieser
Aufgaben mit Ausnahme der Personalaktenführung auf den Einsatzbereich
übertragen.
(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Personalüberhangkraft ist, wer im
Einsatzbereich der Personalüberhangkraft für ihre dienstliche Tätigkeit
Anordnungen erteilen kann.
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) darf zur Erfüllung
seiner in § 2 umschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeiten. Zulässig sind
die Verarbeitung von Stammdaten zur Person, Angaben zum Arbeits- beziehungsweise
Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der
Personalüberhangkräfte, zu ihren beruflichen Neigungen und Interessen, soweit
letztere von den Personalüberhangkräften geäußert wurden, sowie von Angaben, die
mit dem Vermittlungsprozess zusammenhängen (Vermittlungsmerkmale). Die
Einrichtung einer automatisierten Datei ist zulässig. Ein automatisiertes
Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten durch andere Dienststellen des
Landes Berlin oder externe Stellen ist unzulässig.
(2) Die mit der Vermittlung betrauten Dienstkräfte des Zentralen
Personalüberhangmanagements (Stellenpool) haben die Funktion einer
Personalwirtschaftsstelle.
(3) Für die Prüfung eines Übergangseinsatzes oder eines unbefristeten Einsatzes
bei einer Dienststelle des Landes Berlin übermittelt das Zentrale
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) dieser die erforderlichen
personenbezogenen Daten der vom Vermittlungsbereich benannten
Personalüberhangkräfte.
(4) Die Dienststellen des Landes Berlin teilen dem Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) das Ergebnis ihrer
Personalauswahlentscheidung mit. Wird keine der benannten Personalüberhangkräfte
ausgewählt, hat die Dienststelle dies anhand objektiver Kriterien zu begründen.
(5) Nach einer dauerhaften Vermittlung der Personalüberhangkraft in eine andere
Dienststelle oder ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst werden die
personenbezogenen Daten der Personalüberhangkraft in der automatisierten Datei
gelöscht.
(6) Die Regelungen über die Datenverarbeitung durch die Personalstelle für
Zwecke der Personalverwaltung bleiben unberührt.
§ 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
In Nummer 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom
22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes
vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8
angefügt:
„(8) Zentrales Personalüberhangmanagement einschließlich der Vermittlung,
Fortbildung und Umschulung der Personalüberhangkräfte sowie der Organisation des
zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze),
soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der
Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist;
Dienstbehörde und Personalstelle für die dem Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zugeordneten Dienstkräfte.“
§ 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In der Landesbesoldungsordnung B der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz in der
Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom
2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490) geändert worden ist, wird in der Besoldungsgruppe
3 die Amtsbezeichnung „Direktor des Zentralen Personalüberhangmanagements
(Stellenpool)“ eingefügt.
§ 7 Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337,
1995 S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2003 (GVBl. S. 118),
wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 99c eingefügt:
„§ 99c Sondervorschriften für das Zentrale Personalüberhangmanagement
(Stellenpool)
(1) Die erste Amtszeit des Personalrats beim Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) beginnt mit der konstituierenden
Sitzung des in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2004 neu zu wählenden
Personalrats. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet spätestens
am 15. Dezember des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen des
Personalrats beim Stellenpool stattfinden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle
zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. § 23 Satz 1 und 3
sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 finden keine Anwendung.
(2) Die Zuordnung der Dienstkraft zum Personalüberhang unterliegt der
Mitwirkung. Bei der Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen
Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wirkt der Personalrat der bisherigen
Dienststelle mit. Bei der Versetzung von Dienstkräften, die vor Inkrafttreten
des Stellenpoolgesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) dem Personalüberhang
zugeordnet worden sind, gilt für die Mitwirkung des Personalrats abweichend von
§ 84 Abs. 2 dieses Gesetzes eine Frist von vier Wochen, die nicht verlängert
werden kann.
(3) Der Personalrat beim Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
wirkt mit bei Übergangseinsätzen nach § 3 des Stellenpoolgesetzes mit einer
Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer
überschreitet. Bei einem Übergangseinsatz mit einer Dauer von mehr als zwölf
Monaten oder sobald der Übergangseinsatz diese Dauer überschreitet, bestimmt der
Personalrat mit.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
„9. das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool),“.
b) Die bisherigen Nummern 9 bis 16 werden die neuen Nummern 10 bis 17.
§ 8 Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S.
280) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool)
(1) An der Zuordnung und der Versetzung von Personalüberhangkräften zum
Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist die Frauenvertreterin der
bisherigen Dienststelle zu beteiligen.
(2) Für das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) wird eine
Frauenvertreterin gewählt. Für ihre Wahl gelten die Vorschriften des § 99c Abs.
1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S.
337, 1995 S. 24), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl.
S. 589) geändert worden ist, entsprechend.
(3) Im Falle eines Übergangseinsatzes nach § 3 des Stellenpoolgesetzes vom 9.
Dezember 2003 (GVBl. S. 589), der bis zu zwölf Monate dauert, hat die
Beteiligung der Frauenvertreterin spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der
Maßnahme zu erfolgen; die Maßnahme kann vorläufig angeordnet werden. Wird die
Maßnahme innerhalb der Frist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beanstandet, so ist sie
unverzüglich auszusetzen.“
2. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen der Zuordnung einer Dienstkraft zum Personalüberhang, der
Versetzung von Personalüberhangkräften zum Zentralen Personalüberhangmanagement
(Stellenpool) und der Übergangseinsätze nach § 3 des Stellenpoolgesetzes wird
die Maßnahme bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags, längstens jedoch 14
Tage nach Eingang der Beanstandung nach Absatz 2 bei dem für Frauenpolitik
zuständigen Mitglied des Senats ausgesetzt.“
§ 9 Personalvertretungs- und gleichstellungsrechtliche
Übergangsregelungen
(1) Für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
werden bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats die
Geschäfte vom Hauptpersonalrat wahrgenommen.
(2) Für die Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Frauenvertreterin die
Geschäfte von der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen
wahrgenommen.
§ 10 Ausführungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird
hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit